Mitgliedschaft

Abgrenzung einer journalistischen Tätigkeit von einer Tätigkeit im Bereich PR/Öffentlichkeitsarbeit

Das Journalistenzentrum Deutschland legt strenge Maßstäbe an die Ausstellung eines Presseausweises an. Der Presseausweis wird nur an Journalisten ausgegeben, welche den Nachweis ihrer haupt-/nebenberuflich journalistischen Tätigkeit in geeigneter Form erbringen.

Pressesprecher/Pressereferenten/Öffentlichkeitsarbeiter, welche in der Funktion eines Pressestellen-Journalisten tätig sind, können einen Presseausweis erhalten, wenn sie dabei journalistisch tätig sind. Dieses muss durch entsprechende Nachweise (z.B. Arbeit- bzw. Auftraggeberbescheinigung) belegt werden. Es muss hervorgehen, dass der Antragsteller

*einen Vordruck zwecks Bescheinigung durch den Arbeit- bzw. Auftraggeber erhalten Sie bei der Bundesgeschäftsstelle

Eine Ausgabe an andere Öffentlichkeitsarbeiter und Mitarbeiter aus PR-Abteilungen, welche überwiegend das eigene oder fremde Unternehmen (bzw. sonstige Institutionen) vermarkten, ist nicht möglich. Auch die Tätigkeit für Publikationen, mit denen ganz oder in der Hauptsache nicht-journalistische Zwecke ausgeübt werden (wie z.B. Werbeprospekte, PR-Broschüren, Anzeigenpublikationen ohne redaktionellen Inhalt, Terminkalender, Rätselpublikationen u.ä.), begründet keinen Anspruch auf die Erteilung eines Presseausweises.

Hauptberuflich tätige Journalisten (überwiegender Lebensunterhalt aus journalistischer Tätigkeit) wenden sich zwecks Ausstellung eines Presseausweises bitte an Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten (DPV) , Tel. 040/8 99 77 99, Fax 040/8 99 77 79, briefe@dpv.org, www.dpv.org.

Zweitberuflich tätige Pressestellen-Journalisten (welche nicht hauptberuflich, aber regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig sind) wenden sich zwecks Ausstellung eines Presseausweises bitte an die Bundesvereinigung der Fachjournalisten (bdfj), Tel. 040/86 85 00, Fax 040/86 64 64 46, email@bdfj.dewww.bdfj.de.

Amateur- und Hobbyjournalisten können keinen Presseausweis erhalten.

Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen und hat in geeigneter Form zu erfolgen, wie in der „Beispielhaften Auflistung von Nachweisen" beschrieben. Aus der GESAMTHEIT der Nachweise muss die regelmäßige haupt-/zweitberuflich journalistische Tätigkeit hervorgehen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gelten die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Ausstellung eines Presseausweises/Internationalen Presseausweises.