Der Nachweis der hauptberuflich journalistischen Tätigkeit (überwiegender Lebensunterhalt aus journalistischer Tätigkeit) muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen und hat in geeigneter Form zu erfolgen, wie in dem Merkblatt „Beispielhafte Auflistung von Nachweisen" beschrieben.
Folgende Unterlagen gelten als NICHT ausreichend hinsichtlich der Nachweisung der hauptberuflich journalistischen Tätigkeit:
Nachweise, aus deren GESAMTHEIT die REGELMÄSSIGE journalistische Tätigkeit nicht eindeutig hervorgeht (z.B. ältere, vereinzelte oder unregelmäßige Veröffentlichungen; Gewerbeschein ohne zusätzliche Nachweise; Neue Medien ohne Veröffentlichungsnachweise; sonstige einzelne Nachweise o.ä.)
nicht aktuelle bzw. unregelmäßige Veröffentlichungen, welche die journalistische Tätigkeit nicht erkennen lassen bzw. welche nicht namentlich gekennzeichnet sind (bei Veröffentlichungen ohne namentliche Kennzeichnung bzw. unter Pseudonym ist eine Bestätigung der Redaktion/des Verlages beizufügen, aus welcher hervorgeht, dass der Antragsteller für die Veröffentlichungen redaktionell verantwortlich ist) bzw. aus welchen die Publikation/Medium nicht hervorgeht, in welcher veröffentlicht wird; bloße Aufzählungen ohne Belegexemplare
Arbeit-/Auftraggeberbescheinigungen bzw. -stempel, aus denen nicht hervorgeht, dass es sich bei dem Arbeit- bzw. Auftraggeber um einen Verlag, eine Redaktion o.ä. handelt bzw. aus denen die journalistische Tätigkeit des Antragstellers nicht hervorgeht bzw. bei denen die Unterschrift nicht als bevollmächtigt nachvollziehbar ist
Steuerbescheide der Finanzbehörden bzw. Handelsregisterauszüge/Gewerbescheine bzw. Honorarabrechnungen bzw. Steuerberaterbescheinigungen o.ä., aus welchen die Tätigkeit als Journalist bzw. die hauptberuflich journalistische Tätigkeit nicht hervorgeht
Volontäre ohne ausdrückliche Bescheinigung des Arbeitgebers zwecks Beantragung eines Presseausweises; Studenten, welche nicht genau den journalistischen Studiengang bzw. die journalistische studienbegleitende Tätigkeit im Sinne der überwiegenden Tätigkeit nachweisen
Veröffentlichungen, welche ganz oder überwiegend der Beschreibung bzw. Bewerbung von (eigenen) Dienstleistungen oder Produkten dienen; veröffentlichte Leserbriefe; Veröffentlichungen, in denen lediglich über den Antragsteller berichtet wird, dieser die Veröffentlichung aber nicht verfasst hat; Schülerzeitungen, Fanmagazine oder Faninternetseiten; Veröffentlichungen im Bürgerfernsehen/Bürgerradio (sog. Offener Kanal u.ä.); überwiegende Internetadministration, Veröffentlichungen ohne ausreichenden journalistischen/dokumentarischen Charakter (z.B. als reine Buchautoren oder als -nebenberufliche- sog. Foto- bzw. Textscouts)
Bescheinigungen, aus welchen nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dem Arbeit-/Auftraggeber um ein Unternehmen handelt, welches Personen aus dem Tätigkeitsfeld eines Journalisten bzw. Pressestellen-Journalisten beschäftigt. In diesem Fall sind seitens des Antragstellers entsprechende Nachweise über die journalistische Tätigkeit beizufügen (Arbeitsvertrag, Angabe der im Unternehmen erscheinenden Medien, Veröffentlichungen o.ä.)
Veröffentlichungen, welche an einen geschlossenen oder nicht-öffentlichen Kreis gerichtet sind wie z.B. veröffentlichte Diplom-/Doktorarbeiten; Internetseiten bzw. -reportagen, welche zwar Texte und Fotos enthalten, aber eine überwiegend private Nutzung erkennen lassen; rein wissenschaftliche oder technische Veröffentlichungen; Autorentätigkeit mit archivarischem Charakter ohne ausreichende journalistische Inhalte (z.B. Rätselseiten, Rezeptsammlungen); gutachtliche Stellungnahmen; komplett bzw. überwiegend private Internetportale ohne kommerzielle Ziele
namentlich ausgestellte Nachweise, welche auf einen anderen Namen als den des Antragstellers ausgestellt sind; technische Be- oder Verarbeitung von journalistischem Material, ganz oder überwiegend
einfache Bescheinigungen durch andere Journalisten, welche lediglich bescheinigen, dass der Antragsteller für sie arbeitet bzw. journalistisch tätig ist; Visitenkarten
Kopien von Ausweisen, welche Presseausweisen ähneln, aber ohne ausreichenden Nachweis der journalistischen Tätigkeit ausgestellt werden oder aus sonstigen Gründen vom DPV nicht anerkannt werden; einfache Akkreditierungsbestätigungen bzw. Presseeinladungen
Der Nachweis der jeweiligen journalistischen Tätigkeit muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen. Bei abweichenden Nachweisen erfolgt eine individuelle Prüfung. Es gelten die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Ausstellung eines Presseausweises/Internationalen Presseausweises.