Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit zwecks Ausstellung eines Presseausweises hat in geeigneter Form zu erfolgen. Aus der GESAMTHEIT der Nachweise muss die haupt- oder nebenberufliche journalistische Tätigkeit hervorgehen.
*Vordrucke zwecks Bescheinigung durch Redaktion/Verlagshaus oder Steuerberater erhalten Sie bei der Bundesgeschäftsstelle oder hier:
Vordruck Bestätigung durch Steuerberater (als PDF) (DPV)
Vordruck Bestätigung durch Redaktion/Verlag (als PDF) (DPV)
Vordruck Bestätigung durch Steuerberater (als PDF) (bdfj)
Vordruck Bestätigung durch Redaktion/Verlag (als PDF) (bdfj)
Der Nachweis der haupt- bzw. zweitberuflichen journalistischen Tätigkeit muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen. Bei abweichenden Nachweisen erfolgt eine individuelle Prüfung. Es gelten die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Ausstellung eines Presseausweises/Internationalen Presseausweises.