Mitgliedschaft

Nachweise

Beispielhafte Auflistung von Nachweisen

Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit zwecks Ausstellung eines Presseausweises hat in geeigneter Form zu erfolgen. Aus der GESAMTHEIT der Nachweise muss die haupt- oder nebenberufliche journalistische Tätigkeit hervorgehen.

Beispielhafte Auflistung

  • Bescheinigung von Verlagshaus, Redaktion oder Bildagentur über feste und/oder freie journalistische Tätigkeit, von Zeichnungsberechtigten unterschrieben*
  • Vorlage des Redaktionsvertrages; Stempel von Verlagshaus, Redaktion oder Bildagentur auf Antragsformular; Vorlage Impressum; Honorarabrechnungen, aus welchen die abgerechnete Tätigkeit hervorgeht
  • Mehrere aktuelle Veröffentlichungen von Manuskripten und/oder Bildmaterial, sonstige Publikationsnachweise, namentlich gekennzeichnet, unter Angabe der Publikation bzw. des Mediums (Veröffentlichungen reichen in den meisten Fällen jedoch nicht als alleinige Nachweise aus)
  • Handelsregisterauszug/Gewerbeschein/Gewerbemeldebescheinigung, aus welchem die betreffende Tätigkeit hervorgeht (insbesondere bei freiberuflichen Journalisten und Medienschaffenden sowie bei Verlagen)
  • Insbesondere bei freiberuflichen Journalisten und Medienschaffenden: Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über journalistische Tätigkeit, Bestätigung des Steuerberaters über journalistische Tätigkeit*
  • Volontäre: Vorlage von Vertrag/Bescheinigung, zusätzlich ausdrückliche Bescheinigung des Arbeitgebers zwecks Beantragung eines Presseausweises
  • Studenten, welche mit journalistischem Hauptfach studieren, müssen eine entsprechende Immatrikulationsbescheinigung vorlegen
  • Studenten oder Auszubildende, welche neben dem Studium bzw. der Ausbildung journalistisch tätig sind: Bestätigung der Redaktion, dass eine Ausstellung zur Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit erforderlich ist; Schüler einer Journalistenschule eine Ausbildungsbescheinigung
  • Entsprechender Versicherungsnachweis der Künstler-Sozialkasse, Versorgungswerk der Presse oder DPV-/bdfj-Medienversorgung; Wahrnehmungsvertrag der VG Wort bzw. VG Bild/Kunst
  • Drehbücher unter Angabe der Veröffentlichung bzw. Umsetzung; aktuelle Buchtitel mit Inhalt, veröffentlichender Verlag, ISBN-Nummer
  • Bescheinigungen von Behörden bzw. Institutionen bzw. Unternehmen, für welche der Antragsteller im Rahmen der journalistischen Pressearbeit und journalistischen Tätigkeit beschäftigt ist (gilt für Pressesprecher-Journalisten wie Pressesprecher und –referenten; generell für Pressestellen). Bei Pressestellen-Journalisten muss genau hervorgehen, dass diese als Pressesprecher bzw. Pressereferenten in dieser Funktion journalistisch tätig sind (siehe auch Information „Abgrenzung einer journalistischen Tätigkeit von einer Tätigkeit im Bereich PR/Öffentlichkeitsarbeit")
  • Journalisten aus den Neuen Medien: Bestätigung der Online-Redaktion bzw. des Online-Verlages u.ä. über journalistische Tätigkeit; quantitative Angaben zu Update/Zugriffsraten u.ä.
  • Kopien anderer gültiger und anerkannter Presseausweise, bei ausländischen Presseausweisen: gültige und anerkannte Presseausweise des jeweiligen Landes
  • Bei Radiojournalisten zusätzlich auch Tonmaterial; bei Kameraleuten zusätzlich auch Bildmaterial, jeweils unter Angabe von Veröffentlichungszeitpunkt und -medium/Sender. Je soweit im aktuellen bzw. dokumentarischen Bereich eigenschöpferisch und journalistisch tätig

*Vordrucke zwecks Bescheinigung durch Redaktion/Verlagshaus oder Steuerberater erhalten Sie bei der Bundesgeschäftsstelle oder hier:

Der Nachweis der haupt- bzw. zweitberuflichen journalistischen Tätigkeit muss aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgehen. Bei abweichenden Nachweisen erfolgt eine individuelle Prüfung. Es gelten die Bedingungen für die Mitgliedschaft und Ausstellung eines Presseausweises/Internationalen Presseausweises.