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Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten - für bewegliche Wirtschaftsgüter für Journalisten und Fotografen

Kaum ein Berufsstand ist so stark auf hochwertige Ausrüstung angewiesen wie Journalisten und Fotografen. Kameras, Objektive, Lichttechnik, Laptops, Aufnahmegeräte – alles Werkzeuge, die schnell Werte im vier- oder fünfstelligen Bereich erreichen. 
Viele Selbstständige unterschätzen, dass der Staat über steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten einen Teil der Anschaffungskosten indirekt mitträgt. Wer sich rechtzeitig ­informiert, spart ­bares Geld und verbessert seine Liquidität.

Von Sebastian Gerdes

Diese  Ausführung erläutert ausführlich, wie Sie Ihre Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich geltend machen.

Grundbegriffe: Wirtschaftsgüter, Abnutzung, AfA
Wirtschaftsgüter sind alle Sachen und Rechte, die dem Betrieb dienen und selbstständig nutzbar sind.
Abnutzung bezeichnet den Werteverzehr durch Gebrauch, technischen Verschleiß oder wirtschaftliches Altern.
Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist der steuerliche Begriff für die Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer.

Praxisbeispiel: 
Ein freiberuflicher Fotograf kauft eine Kamera für 4.000 Euro netto. Diese Kamera verliert über die Jahre an Wert. Das Finanzamt erlaubt, diesen Werteverlust als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, allerdings nicht auf einmal (Ausnahme GWG), sondern verteilt über die Nutzungsdauer.

Abgrenzung: Bewegliche vs. ­unbewegliche Wirtschaftsgüter
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind alle Gegenstände, die nicht fest mit einem Grundstück verbunden sind.

Beispiele für Journalisten und Fotografen:

  • Kameras, Objektive, Stative,
  • Laptops, Computer, Drucker,
  • Lichttechnik,
  • Aufnahmegeräte,
  • Smartphones,
  • mobile Server oder NAS.

Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind insbesondere Immobilien und Gebäudeteile. Diese spielen für die typische Ausstattung eines Journalisten oder Fotografen kaum eine Rolle.

Bewertungs- und Abschreibungsmethoden im Überblick
Es gibt mehrere Abschreibungsmöglichkeiten:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabschreibung oder Poolabschreibung,
  • Lineare Abschreibung: gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer,
  • Sonderabschreibungen (§ 7g EStG): zusätzliche 20 % im Anschaffungsjahr oder Folgejahr.

Welche Methode Sie wählen dürfen, hängt vom Anschaffungswert und der Art des Wirtschaftsgutes ab.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Definition: Ein GWG ist ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut, das selbstständig nutzbar ist und netto höchstens 800 Euro kostet (§ 6 Abs. 2 EStG).
Voraussetzungen: 

  • Nettoanschaffungskosten ≤ 800 Euro,
  • eigenständige Nutzung,
  • betriebliche Verwendung.

Folge: 
Sie dürfen den gesamten Betrag sofort als Betriebsausgabe absetzen.

Beispiel GWG: 

  • Ein mobiles Audioaufnahmegerät (Netto 400 €),
  • Ein Stativ (Netto 150 €).

Diese Kosten können Sie direkt im Jahr der Anschaffung geltend machen.

Sammelpostenregelung (§6 Abs. 2a EStG)
Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250,01 € und 1.000 € netto können Sie alternativ die Sammelpostenregelung nutzen.

Regel: 

  • Alle Anschaffungen im Kalenderjahr werden zu einem Pool zusammengefasst.
  • Der Sammelposten wird über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben.
  • Einzelne Wirtschaftsgüter müssen nicht mehr separat abgeschrieben werden.

Beispiel: 
Sie kaufen 2025:

  • ein Mikrofon für 350 €,
  • ein Tablet für 600 €,
  • ein Beleuchtungsset für 800 €,
  • Summe: 1.750 €.

Sie bilden einen Sammelposten und schreiben jährlich 350 € ab.

Wichtig: 
Sie müssen sich entscheiden: Entweder GWG-Sofortabschreibung bis 800 € oder Sammelposten bis 1.000 €. Eine Mischform ist nicht zulässig.

Lineare Abschreibung
Für Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten über 1.000 € ist die lineare Abschreibung bisher verpflichtend gewesen. Im Rahmen der sog. Investitionsbooster gibt es aktuell hier Ausnahmen. Für die lineare Abschreibung gilt grundsätzlich jedenfalls Folgendes:

Regel: 

  • Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
  • Die Nutzungsdauer ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen.

Beispiele aus der AfA-Tabelle:

  • Computer: 3 Jahre,
  • Kameras: 7 Jahre,
  • Objektive: 7 Jahre,
  • Smartphones: 5 Jahre,
  • Büroeinrichtung: 13 Jahre.

Praxisbeispiel: 
Sie kaufen eine Profikamera für 4.000 € netto:

  • Nutzungsdauer: 7 Jahre,
  • Jährliche AfA: 4.000 € ÷ 7 = 571,43 €.

Degressive Abschreibung 
Frisch von der Bundesregierung abgesegnet, können  für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % jährlich geltend gemacht werden.
Bei der degressiven Abschreibung berechnen Sie den Abschreibungsbetrag mithilfe eines gleichbleibenden Prozentsatzes. Nur im ersten Jahr sind die Anschaffungskosten die Grundlage für die Berechnung, in den Folgejahren jeweils der Restbuchwert. Der Betrag sinkt also mit jedem Jahr.
Ein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist möglich und kann sich nach ein paar Jahren durchaus lohnen, da das Abschreibe-Volumen in den ersten Jahren in der Regel höher ist. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung hingegen ist nicht zulässig.

Sonderabschreibungen nach § 7g EStG
Freiberufler, Einzelunternehmer und kleine Betriebe können zusätzlich Sonderabschreibungen nutzen.

Voraussetzung: 
Betriebsvermögen < 235.000 €.

Vorteil: 

  • Zusätzlich bis zu 20 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung oder im Folgejahr absetzbar.

Beispiel: 

  • Profikamera für 4.000 €:
  • Lineare AfA im Jahr: 571,43 €,
  • Sonderabschreibung 20 % = 800 € => Jahr 1: 1.371,43 € Betriebsausgabe möglich.

Beispiele aus der journalistischen und fotografischen Praxis

  • 1. Kamera + Zubehör:
  • Kamera (4.000 €),
  • Objektiv (1.500 €),
  • Tasche (250 €) Kamera und Objektiv: lineare Abschreibung (7 Jahre)Tasche: GWG, sofort abschreibbar.

2. Laptop:

  • Anschaffungskosten 1.200 €,
  • Nutzungsdauer: 3 Jahre,
  • AfA: 400 €/Jahr.

3. Beleuchtungsset (850 €):

  • Wahl: GWG-Sofortabschreibung oder Sammelposten.

4. Smartphone (600 €):

  • Wahl: GWG-Sofortabschreibung.

5. Drucker (300 €):

  • GWG-Sofortabschreibung.

Tipps zur steuerlichen Handhabung

  • Prüfen Sie bei jedem Kauf, ob GWG-
Sofortabschreibung oder Poolabschreibung günstiger ist.
  • Achten Sie auf das Netto (ohne Umsatzsteuer).
  • Dokumentieren Sie Rechnungen sorgfältig.
  • Nutzen Sie ggf. den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) vor der Anschaffung.
  • Stimmen Sie Ihre Strategie jährlich mit dem Steuerberater ab.

Dokumentations- und ­Nachweispflichten

  • Belegpflicht: Alle Rechnungen müssen aufbewahrt werden (zehn Jahre).
  • Inventarverzeichnis: Wirtschaftsgüter über 250 € müssen erfasst werden.
  • Nachweis betrieblicher Nutzung: Im Zweifel durch Nutzungstagebücher.

Häufige Fehler

  • Falsche Zuordnung von GWG und Sammelposten,
  • Bruttobeträge anstelle von Nettobeträgen ansetzen,
  • Nutzungsdauern aus anderen Branchen verwenden,
  • Privatanteil nicht korrekt berücksichtigen (z. B. Laptop),
  • Abschreibungsbeginn falsch ansetzen (immer ab Inbetriebnahme, nicht Kaufdatum).

Fazit:
Die steuerliche Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter bietet Journalisten und Fotografen erhebliche Vorteile. Wer sich mit GWG, Poolabschreibung, linearer und degressiver AfA und Sonderabschreibungen auskennt, kann Steuern sparen und die Liquidität schonen. Die korrekte Anwendung ist komplex, lohnt sich aber in jedem Fall.

Tipp zum Schluss: 
Bevor Sie größere Anschaffungen tätigen, holen Sie sich eine steuerliche Beratung. Oft lassen sich durch kluge Planung Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge kombinieren.    


Sebastian Gerdes ist seit Jahren als Steuerberater etabliert.
Die Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte seiner Kanzlei liegen u. a. auf der Betreuung von freien Berufen und dem engagierten Beistand für fest angestellte Journalisten & Kommunikationsfachleute.Er leitet federführend das Team, welches den Mitgliedern von DPV und bdfj im Rahmen der kostenfreien Steuerberatung kompetent zur Seite steht.

journalistenblatt 2025-3

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